Ein Rücktritt ist der letzte Schritt, nicht der erste. Vorher steht die Nacherfüllung, und wer diesen Ablauf kennt, führt ein sachliches Gespräch statt einer Auseinandersetzung.
Der erste Schritt
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Die Wahl liegt beim Käufer, nicht beim Verkäufer.
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Eine Beteiligung des Käufers an diesen Kosten ist nicht vorgesehen.
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das ist eine enge Ausnahme und gehört begründet.
Wann der Rücktritt in Betracht kommt
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn der Verkäufer sie berechtigt verweigert hat. Die Reihenfolge ist nicht verhandelbar.
Ein einzelner erfolgloser Versuch genügt in der Regel nicht. Wie viele Versuche zumutbar sind, hängt vom Mangel ab, und diese Frage entscheidet der Einzelfall.
Bei einem Neuwagen ist die Nacherfüllung fast immer der praktikable Weg, weil das Fahrzeug in der Werkstatt steht und der Hersteller die Teile liefert. Der Rücktritt kommt bei wiederholt erfolglosen Versuchen ins Spiel.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Erster Schritt | Nacherfüllung |
| Wahl | beim Käufer: Beseitigung oder Ersatzlieferung |
| Kosten | Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten beim Verkäufer |
| Verweigerung | nur bei unverhältnismäßigen Kosten |
| Rücktritt | erst nach fehlgeschlagener, unmöglicher oder unzumutbarer Nacherfüllung |
| Ein Versuch | genügt in der Regel nicht |
| Beweislastumkehr | 1 Jahr seit Gefahrübergang |
| Verjährung bei Neuwagen | 2 Jahre, Verkürzung unwirksam |
| Aufnahme | Datum, Kilometerstand, Beschreibung, Fotos, rund 10 Minuten |
| Rückmeldung | innerhalb von 3 Werktagen |
| Liste über 12 Monate | Fahrzeug, Mangel, Zahl der Versuche, Ergebnis |
Was die Beweislast bedeutet
Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Bei einem Neuwagen im ersten Jahr ist damit das Autohaus in der Position, das Gegenteil zu belegen. Praktisch heißt das: Ein Mangel im ersten Jahr wird bearbeitet und nicht diskutiert.
Nach 12 Monaten kehrt sich die Last um, und die Verjährungsfrist läuft weiter. Bei einem Neuwagen sind das 2 Jahre, eine Verkürzung ist bei neuen Waren unter 2 Jahre unwirksam.
Der Ablauf im Haus
Aufnahme mit Datum, Kilometerstand, Beschreibung und Fotos. Vier Angaben, in 10 Minuten erfasst, und sie sind die Grundlage jeder späteren Einordnung.
Eine Rückmeldung innerhalb von 3 Werktagen, auch wenn sie nur ein Zwischenstand ist. Ein Kunde ohne Rückmeldung erzeugt Anrufe, und jeder Anruf kostet 10 Minuten.
Und eine Liste über 12 Monate: Fahrzeug, Mangel, Zahl der Versuche, Ergebnis. Vier Spalten, die zeigen, ob sich ein Mangel bei einem Modell häuft, und das ist zugleich die Information, die der Hersteller braucht.
Quellen
Häufige Fragen
Wer bestimmt die Art der Nacherfüllung?
Der Käufer. Er kann zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
Wer trägt die Kosten?
Der Verkäufer, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Wann ist ein Rücktritt möglich?
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar ist. Ein einzelner Versuch genügt in der Regel nicht.
Wie lange gilt die Vermutung zugunsten des Käufers?
Ein Jahr seit Gefahrübergang. Danach kehrt sich die Beweislast um.