Ratgeber

EU-Neuwagen importieren und zulassen

Übereinstimmungsbescheinigung, Zulassungsunterlagen und die Angaben, die beim Weiterverkauf trotzdem gelten.

EU-Neuwagen importieren und zulassen
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Ein importiertes Fahrzeug ist rechtlich ein Fahrzeug wie jedes andere. Der Unterschied liegt in den Unterlagen und in den Angaben, die beim Weiterverkauf gemacht werden müssen.

Die Unterlagen

Die Übereinstimmungsbescheinigung ist das zentrale Dokument. Sie belegt, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, und ohne sie wird die Zulassung aufwendig.

Prüfen Sie sie vor dem Kauf, nicht nach der Lieferung. Ein Fahrzeug ohne passende Bescheinigung ist ein Fahrzeug, das Wochen bei der Zulassungsstelle verbringt.

Dazu kommen Kaufvertrag, Rechnung und der Nachweis über die Verzollung oder die innergemeinschaftliche Lieferung. Vier Dokumente, die vollständig vorliegen sollten, bevor ein Auslieferungstermin zugesagt wird.

Die Angaben beim Weiterverkauf

Hersteller und Händler stellen in Werbeschriften Angaben über den jeweils einschlägigen Energieverbrauch, über die CO2-Emissionen und über die CO2-Klassen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen bereit.

Diese Pflicht gilt für importierte Fahrzeuge genauso. Die Werte stammen aus den Fahrzeugunterlagen, und die Ausstattung eines importierten Fahrzeugs weicht häufig von der inländischen Variante ab.

Prüfen Sie deshalb je Fahrzeug und nicht je Modell. Ein übernommener Wert aus einem inländischen Inserat kann bei einem Importfahrzeug schlicht falsch sein.

Import abwickeln
PunktWert
Zentrales DokumentÜbereinstimmungsbescheinigung
Prüfzeitpunktvor dem Kauf, nicht nach der Lieferung
Weitere UnterlagenKaufvertrag, Rechnung, Nachweis über Verzollung oder Lieferung
WerbeangabenEnergieverbrauch, CO2-Emissionen, CO2-Klassen
Prüfgrundlagedie Fahrzeugunterlagen, je Fahrzeug
Häufiger Fehlerübernommene Werte aus einem inländischen Inserat
Häufigster Streitpunktabweichende Serienausstattung
Ausstattungslistevollständig, rund 30 Positionen
Aufwandrund 30 Minuten je Fahrzeug
Gewährleistung2 Jahre neu, mindestens 1 Jahr gebraucht
Garantiegetrennt, Umfang nach der Erklärung
Vorab zu klärenEinlösbarkeit der Garantie im Inland

Die Ausstattungsunterschiede

Sie sind der häufigste Streitpunkt. Ein Fahrzeug, das im Herkunftsland mit einer anderen Serienausstattung ausgeliefert wird, entspricht nicht der Erwartung eines Käufers, der die inländische Beschreibung kennt.

Listen Sie die Ausstattung deshalb vollständig auf, statt sie mit einer Modellbezeichnung zusammenzufassen. Bei 30 Positionen ist das eine halbe Stunde Arbeit und die Grundlage der Übergabe.

Weisen Sie auf Abweichungen ausdrücklich hin. Ein Käufer, der eine Abweichung selbst entdeckt, wertet sie anders als einer, dem sie genannt wurde.

Die Gewährleistung

Sie richtet sich nach dem Recht, das auf den Kaufvertrag anwendbar ist. Beim Verkauf an einen Verbraucher im Inland gelten die inländischen Regeln, also 2 Jahre bei neuen und mindestens 1 Jahr bei gebrauchten Waren.

Die Garantie des Herstellers ist davon getrennt. Sie liegt vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung eine Verpflichtung eingeht, und ihr Umfang ergibt sich allein aus der Erklärung.

Klären Sie deshalb vor dem Verkauf, ob und in welchem Umfang eine Herstellergarantie auch im Inland eingelöst werden kann. Diese Frage stellt jeder Interessent, und eine unklare Antwort kostet den Abschluss.

Quellen

  1. Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, Paragraf 5, Werbematerial
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 443, Garantie

Häufige Fragen

Welches Dokument ist entscheidend?

Die Übereinstimmungsbescheinigung. Ohne sie wird die Zulassung aufwendig.

Gelten die Verbrauchsangaben auch beim Import?

Ja, und die Werte stammen aus den Fahrzeugunterlagen. Eine Übernahme aus einem inländischen Inserat kann falsch sein.

Was ist der häufigste Streitpunkt?

Abweichende Serienausstattung. Listen Sie sie vollständig auf und weisen Sie auf Abweichungen hin.

Wie ist die Gewährleistung geregelt?

Nach dem anwendbaren Recht, beim Verkauf an Verbraucher im Inland also 2 Jahre neu und mindestens 1 Jahr gebraucht.