Nach einer Reparatur haften zwei Dinge getrennt: das Teil und die Arbeit. Wer das im Auftrag nicht trennt, diskutiert später über beides gleichzeitig.
Zwei Leistungen, zwei Haftungen
Das eingebaute Teil ist eine Sache, die Arbeitsleistung ein Werk. Beides unterliegt der gesetzlichen Mängelhaftung, und beides kann unabhängig voneinander mangelhaft sein.
Ein einwandfreies Teil, falsch eingebaut, ist ein Mangel der Werkstattleistung. Ein fachgerecht eingebautes, fehlerhaftes Teil ist ein Mangel der Sache. Die Unterscheidung entscheidet darüber, wer nachbessert.
Notieren Sie deshalb im Auftrag Teil und Arbeit getrennt, mit eigenen Positionen. Das ist zugleich die Grundlage jeder späteren Zuordnung.
Die Garantie des Teileherstellers
Eine Garantie liegt vor, wenn der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung eine Verpflichtung eingeht, etwa nachzubessern oder die Sache auszutauschen.
Der Käufer erhält im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen, der sie gegeben hat. Beide Wege stehen also offen.
Praktisch heißt das: Der Kunde kann sich an die Werkstatt halten, und die Werkstatt kann sich an den Teilehersteller halten. Diese Kette ist der Regelfall und funktioniert nur mit dokumentierter Teilenummer und Charge.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Zwei Leistungen | das Teil als Sache, die Arbeit als Werk |
| Mangel der Arbeit | einwandfreies Teil, falsch eingebaut |
| Mangel der Sache | fehlerhaftes Teil, fachgerecht eingebaut |
| Im Auftrag | getrennte Positionen für Teil und Arbeit |
| Garantie | freiwillige Zusage zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung |
| Verhältnis | unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche |
| Kette | Kunde an Werkstatt, Werkstatt an Teilehersteller |
| Voraussetzung | dokumentierte Teilenummer und Charge |
| Nacherfüllung | Wahl des Käufers, Aufwendungen beim Verkäufer |
| Nicht abrechenbar | erneuter Ein- und Ausbau bei fehlerhaftem Teil |
| Bei 900 Aufträgen und 2 Prozent | 18 Fälle, rund 27 Stunden im Jahr |
| Aufbewahrung | orientiert an 3 Jahren, Steuerbelege getrennt |
Was die Nacherfüllung umfasst
Der Käufer kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Für die Werkstatt heißt das: Bei einem fehlerhaften Teil ist der erneute Ein- und Ausbau Teil der Aufwendungen. Diese Arbeitszeit lässt sich nicht dem Kunden in Rechnung stellen.
Rechnen Sie damit in der Kalkulation. Bei 900 Werkstattaufträgen im Jahr und einer Nacharbeitsquote von 2 Prozent sind das 18 Fälle, und bei 1,5 Stunden je Fall 27 Stunden, die nicht abgerechnet werden.
Der Auftrag als Grundlage
Er enthält Teil mit Nummer, Arbeitsposition mit Zeit, Kilometerstand, Datum und die Unterschrift. Fünf Angaben, und ohne sie ist eine spätere Zuordnung Glückssache.
Bei einer Abweichung vom Kostenanschlag gilt: Ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. Diese Anzeige gehört ebenfalls in den Auftrag.
Und bewahren Sie den Auftrag auf. Orientieren Sie sich an der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, und prüfen Sie steuerlich relevante Belege getrennt, weil dort andere Fristen gelten.
Quellen
Häufige Fragen
Wofür haftet die Werkstatt?
Für die Arbeitsleistung und für das gelieferte Teil, jeweils nach der gesetzlichen Mängelhaftung.
Wer zahlt den erneuten Einbau bei einem fehlerhaften Teil?
Die Aufwendungen der Nacherfüllung trägt der Verkäufer, dazu gehören Arbeits- und Materialkosten.
Wie verhält sich eine Herstellergarantie dazu?
Sie besteht zusätzlich und unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche.
Was gehört in den Auftrag?
Teil mit Nummer, Arbeitsposition mit Zeit, Kilometerstand, Datum und Unterschrift.