Ratgeber

Datenschutz bei Probefahrt und Werkstattauftrag

Speicherfrist der Ausweiskopie und die Löschpflicht nach Vertragsende. Was erhoben werden darf und was nicht.

Datenschutz bei Probefahrt und Werkstattauftrag
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Eine Ausweiskopie für eine Probefahrt ist der häufigste Datenschutzfehler im Autohaus. Sie ist in vielen Fällen nicht erforderlich, und wenn doch, gehört sie nach kurzer Zeit gelöscht.

Was für die Probefahrt erforderlich ist

Name, Anschrift, Führerscheindaten und der Zeitraum der Überlassung. Vier Angaben, die den Zweck abdecken: die Identifizierung des Fahrers und die Zuordnung im Schadensfall.

Eine vollständige Kopie des Ausweises geht darüber hinaus. Prüfen Sie, ob eine Sichtprüfung mit Notiz der Nummer den Zweck ebenso erfüllt, denn dann ist die Kopie nicht erforderlich.

Wenn eine Kopie angefertigt wird, gehört sie in eine geschützte Ablage und nicht in den Ordner am Verkaufstresen. Eine Ausweiskopie ist ein Dokument, das für Identitätsmissbrauch geeignet ist.

Die Löschung

Löschen Sie, wenn der Zweck entfällt. Bei einer Probefahrt ohne Schaden ist das spätestens wenige Wochen nach der Rückgabe, weil danach kein Zweck mehr besteht.

Orientieren Sie sich bei möglichen Ansprüchen an der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist rechtfertigt aber nicht die Aufbewahrung jeder Probefahrt, sondern nur der Fälle mit einem Vorkommnis.

Legen Sie deshalb zwei Ablagen an: Probefahrten ohne Vorkommnis mit kurzer Frist, Probefahrten mit Vorkommnis mit längerer. Bei 400 Probefahrten im Jahr sind das rund 395 Vorgänge in der ersten Ablage.

Daten führen
PunktWert
Für die Probefahrt erforderlichName, Anschrift, Führerscheindaten, Zeitraum
Zu prüfenob eine Sichtprüfung die Kopie ersetzt
Wenn Kopiegeschützte Ablage, nicht am Verkaufstresen
Löschung ohne Vorkommniswenige Wochen nach der Rückgabe
Bei Vorkommnisorientiert an 3 Jahren Verjährung
Zwei Ablagenmit und ohne Vorkommnis
Bei 400 Probefahrtenrund 395 Vorgänge mit kurzer Frist
WerkstattauftragFahrzeug, Kunde, Auftragsinhalt, Kilometerstand
Aufbewahrung3 Jahre, Rechnungen nach Steuerrecht länger
Fahrzeugdatennur soweit der Auftrag es erfordert
Alltagsmangel 1einsehbarer Bildschirm
Alltagsmangel 2Unterlagen offen auf dem Tresen
Alltagsmangel 3Zugriffsrechte nach Personalwechsel

Der Werkstattauftrag

Er enthält Fahrzeugdaten, Kundendaten, Auftragsinhalt und Kilometerstand. Diese Angaben sind für die Durchführung und die spätere Gewährleistung erforderlich.

Die Aufbewahrung orientiert sich an der Verjährung möglicher Ansprüche, also an drei Jahren, und an steuerlichen Fristen für die Rechnung, die länger sind. Prüfen Sie beide Kategorien getrennt.

Ortungs- und Fahrzeugdaten aus dem Fahrzeug sind ein eigener Fall. Was aus einem Fahrzeug ausgelesen wird, gehört nur insoweit erhoben, wie es der Auftrag erfordert, und nicht vollständig, weil es technisch möglich ist.

Die Punkte, die im Alltag scheitern

Der Bildschirm am Empfang, der von der Kundenseite einsehbar ist. Mit einer Blickschutzfolie oder einem gedrehten Monitor gelöst, und dennoch der häufigste sichtbare Mangel.

Aufträge und Ausweiskopien auf dem Tresen, während der nächste Kunde davorsteht. Eine Offenlegung ohne Grundlage, und sie passiert täglich.

Und Zugriffsrechte im System. Legen Sie 3 bis 4 Rollen an, geben Sie Personen Rollen statt Einzelrechte und prüfen Sie bei jedem Personalwechsel. Ein Zugang, der nach dem Austritt aktiv bleibt, ist am schwersten zu erklären.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 195, regelmäßige Verjährungsfrist
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 476, abweichende Vereinbarungen

Häufige Fragen

Braucht man eine Ausweiskopie für die Probefahrt?

Prüfen Sie, ob eine Sichtprüfung mit Notiz der Nummer den Zweck ebenso erfüllt. Dann ist die Kopie nicht erforderlich.

Wann ist zu löschen?

Wenn der Zweck entfällt, bei einer Probefahrt ohne Vorkommnis wenige Wochen nach der Rückgabe.

Wie lange bleibt ein Werkstattauftrag?

Orientiert an der Verjährung von 3 Jahren; Rechnungen unterliegen längeren steuerlichen Fristen.

Was scheitert im Alltag am häufigsten?

Einsehbare Bildschirme, offen liegende Unterlagen und Zugriffsrechte nach einem Personalwechsel.