Ein Bauantrag wird selten abgelehnt und häufig zurückgestellt. Der Unterschied ist Vollständigkeit, und Vollständigkeit bemisst sich nach dem Recht des jeweiligen Landes.
Warum es keine bundesweite Liste gibt
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Es gibt 16 Bauordnungen mit jeweils eigenen Vorschriften über Form und Inhalt der Bauvorlagen.
Eine Liste aus einem Fachbuch oder aus einem Nachbarland ist deshalb ein Anhaltspunkt und keine Grundlage. Holen Sie die geltende Bauvorlagenverordnung Ihres Landes ein und arbeiten Sie damit.
Prüfen Sie außerdem, ob die Behörde vor Ort eigene Formulare oder Merkblätter führt. Diese ergänzen die Verordnung und werden bei der Prüfung tatsächlich angewendet.
Was praktisch überall dazugehört
Antragsformular, Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen zu Grundflächen und umbautem Raum, Nachweise zu Standsicherheit, Brandschutz, Schall- und Wärmeschutz, Entwässerungsplanung und Stellplatznachweis.
Der Energienachweis gehört dazu, wenn er gefordert ist. Ein Gebäude muss den Gesamtenergiebedarf unter dem jeweiligen Höchstwert halten und Energieverluste durch baulichen Wärmeschutz vermeiden.
Rechnen Sie 10 bis 14 Positionen für ein einfaches Wohngebäude. Bei einem Sonderbau kommen mehrere hinzu, und die Frage, ob ein Sonderbau vorliegt, entscheidet ebenfalls das Landesrecht.
Woran Anträge scheitern
An fehlenden Unterschriften. Bauherr und Entwurfsverfasser unterschreiben, und bei mehreren Eigentümern unterschreiben alle. Diese Lücke ist die häufigste und die am einfachsten zu vermeidende.
An Maßstab und Lesbarkeit. Zeichnungen im falschen Maßstab, ohne Maßketten oder ohne Höhenangaben werden zurückgegeben, ohne inhaltlich geprüft zu werden.
An fehlenden Nachweisen Dritter. Ein Standsicherheitsnachweis oder ein Brandschutznachweis, der noch nicht vorliegt, hält den gesamten Antrag auf, auch wenn alles andere vollständig ist.
Und an Abweichungen ohne Antrag. Wer von einer Vorschrift abweicht, braucht dafür einen eigenen Antrag mit Begründung. Eine Abweichung, die nur in der Zeichnung sichtbar wird, erzeugt eine Rückfrage und einen Zeitverlust von Wochen.
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Bauordnung des jeweiligen Landes, 16 Regelwerke |
| Zu beschaffen | geltende Bauvorlagenverordnung und Merkblätter der Behörde |
| Typische Positionen | Antrag, Lageplan, Zeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen, Nachweise, Entwässerung, Stellplätze |
| Energienachweis | Gesamtenergiebedarf unter dem Höchstwert und baulicher Wärmeschutz |
| Umfang einfaches Wohngebäude | 10 bis 14 Positionen |
| Scheitergrund 1 | fehlende Unterschriften |
| Scheitergrund 2 | Maßstab, Maßketten, Höhenangaben |
| Scheitergrund 3 | fehlende Nachweise Dritter |
| Scheitergrund 4 | Abweichung ohne eigenen Antrag |
| Vorabstimmung | 45 Minuten, spart 3 bis 6 Wochen Rückfrage |
| Eigene Prüfung | 12 Positionen, 30 Minuten, durch eine zweite Person |
| Nach Einreichung | Eingangsbestätigung mit Datum |
Der Ablauf, der Zeit spart
Eine Vorabstimmung mit der Behörde vor Einreichung. Ein Gespräch von 45 Minuten klärt Zweifelsfragen, die sonst als Rückfrage 3 bis 6 Wochen kosten.
Eine eigene Vollständigkeitsprüfung nach fester Liste, durch eine zweite Person. Bei 12 Positionen sind das 30 Minuten, und sie fängt genau die Lücken ab, die man in eigenen Unterlagen nicht mehr sieht.
Und eine Eingangsbestätigung mit Datum. Der Beginn der Bearbeitungsfrist hängt an der Vollständigkeit, und ohne Bestätigung lässt sich später nicht sagen, ab wann sie vorlag.
Quellen
Häufige Fragen
Gibt es eine bundesweite Unterlagenliste?
Nein. Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht, es gibt 16 Bauordnungen mit eigenen Vorschriften über die Bauvorlagen.
Woran scheitern Anträge am häufigsten?
An fehlenden Unterschriften, an Zeichnungen ohne Maßketten und an fehlenden Nachweisen Dritter.
Was spart am meisten Zeit?
Eine Vorabstimmung von 45 Minuten mit der Behörde. Sie erspart Rückfragen, die 3 bis 6 Wochen kosten.
Warum eine Eingangsbestätigung?
Weil der Beginn der Bearbeitungsfrist an der Vollständigkeit hängt und sich sonst nicht belegen lässt.