Ein Referenzprojekt zu zeigen berührt drei Rechte gleichzeitig: das des Bauherrn, das des Fotografen und das an der Abbildung selbst. Wer nur eines klärt, hat zwei offen.
Die Panoramafreiheit und ihre Grenze
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.
Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Innenaufnahmen sind davon nicht gedeckt, und genau diese Aufnahmen sind für ein Portfolio besonders wichtig.
Die Aufnahme muss von einem öffentlichen Weg aus erfolgen. Ein Bild vom Nachbargrundstück, aus einem Fenster oder mit einer Drohne über dem Grundstück fällt nicht unter diese Regelung.
Die Zustimmung des Bauherrn
Für Innenaufnahmen und für Aufnahmen vom Grundstück brauchen Sie die Zustimmung. Regeln Sie das vertraglich, und zwar beim Vertragsschluss, nicht nach der Fertigstellung.
Eine Klausel mit 3 Punkten reicht: Zustimmung zur Anfertigung, Zustimmung zur Veröffentlichung mit Nennung von Kanal und Dauer, und die Regelung, ob die Anschrift genannt werden darf.
Der dritte Punkt ist der, an dem private Bauherren am häufigsten widersprechen. Ein Projekt ohne Anschrift lässt sich weiterhin zeigen, und diese Trennung beendet die meisten Diskussionen.
Die Rechte an den Fotografien
Sie liegen beim Fotografen, nicht beim Auftraggeber der Aufnahme. Was Sie erhalten, ist ein Nutzungsrecht in dem Umfang, der vereinbart wurde.
Vereinbaren Sie deshalb schriftlich: für welche Kanäle, für welche Dauer, mit oder ohne Bearbeitungsrecht, mit oder ohne Weitergaberecht an Dritte. Vier Punkte, und alle vier werden bei einer Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift relevant.
Rechnen Sie damit, dass ein Bild 10 Jahre und länger genutzt wird. Eine Vereinbarung über 2 Jahre ist deshalb keine Ersparnis, sondern eine Sollbruchstelle.
| Punkt | Regel oder Wert |
|---|---|
| Panoramafreiheit | Werke bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen |
| Bei Bauwerken | nur die äußere Ansicht |
| Nicht gedeckt | Innenaufnahmen |
| Standort der Aufnahme | öffentlicher Weg |
| Nicht gedeckt | Nachbargrundstück, Fenster, Drohne über dem Grundstück |
| Zustimmung des Bauherrn | für Innenaufnahmen und Aufnahmen vom Grundstück |
| Zeitpunkt | bei Vertragsschluss |
| Klausel | Anfertigung, Veröffentlichung mit Kanal und Dauer, Anschrift |
| Häufigster Widerspruch | die Nennung der Anschrift |
| Rechte an Fotos | beim Fotografen, Sie erhalten ein Nutzungsrecht |
| Zu vereinbaren | Kanäle, Dauer, Bearbeitung, Weitergabe |
| Nutzungsdauer in der Praxis | 10 Jahre und länger |
| Liste je Projekt | Zustimmung, Nutzungsrechte, Fotograf, Kanäle |
| Bei 40 Projekten | 160 Felder, Jahrescheck rund 1 Stunde |
Die Liste, die das zusammenhält
Je Projekt: Zustimmung des Bauherrn mit Datum, Umfang der Nutzungsrechte an den Fotos, Fotograf, Kanäle der Veröffentlichung. Vier Angaben.
Bei 40 Referenzprojekten sind das 160 Felder. Ohne diese Liste ist ein Widerruf einer Zustimmung praktisch nicht umsetzbar, weil niemand weiß, wo das Projekt überall erscheint.
Prüfen Sie die Liste einmal im Jahr auf abgelaufene Nutzungsrechte. Eine Stunde je Jahr, und sie verhindert genau den Fall, in dem ein Bild seit 3 Jahren ohne Recht online steht.
Quellen
Häufige Fragen
Darf ich ein Gebäude ohne Zustimmung fotografieren?
Von einem öffentlichen Weg aus und nur die äußere Ansicht. Innenaufnahmen sind nicht gedeckt.
Gilt das auch für Drohnenaufnahmen?
Nein. Die Regelung setzt eine Aufnahme von einem öffentlichen Weg voraus.
Wem gehören die Fotografien?
Dem Fotografen. Sie erhalten ein Nutzungsrecht in dem vereinbarten Umfang.
Was gehört in die Vereinbarung mit dem Bauherrn?
Zustimmung zur Anfertigung, zur Veröffentlichung mit Kanal und Dauer und die Frage der Anschriftennennung.